Für Emittenten von Vermögensanlagen gibt es eine Verpflichtung, die in der Praxis offenbar wenig Beachtung findet: Sie müssen nach § 11a Abs. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) „jede Tatsache, die sich auf…
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Für Emittenten von Vermögensanlagen gibt es eine Verpflichtung, die in der Praxis offenbar wenig Beachtung findet: Sie müssen nach § 11a Abs. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) „jede Tatsache, die sich auf…