Tipps für Emittenten von Vermögensanlagen

Veröffentlichungspflichten bei Vermögensanlagen – oder: Im Dschungel der Übergangsregelungen

Von 23. Februar 2018 März 12th, 2018 Keine Kommentare

Für Emittenten von Vermögensanlagen gibt es eine Verpflichtung, die in der Praxis offenbar wenig Beachtung findet: Sie müssen nach § 11a Abs. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) „jede Tatsache, die sich auf ihn (also auf den Emittenten) oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich […] veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.“

Stefan Löwer hat in seiner Kolumne völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Veröffentlichung ihre Berechtigung haben mag, sie aber letztlich eine Prangerwirkung zeigt, die nicht gerade als Anreiz für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht anzusehen ist. Vermutlich auch aufgrund der Gefahr von (weiteren) Reputationsschäden haben bislang nur wenige Emittenten entsprechende Meldungen veröffentlicht.

Diese Zurückhaltung ist angesichts der unerwünschten Nebenwirkungen einer solchen Veröffentlichung schon fast verständlich, sie ist aber ebenso gefährlich. Neben den empfindlichen Sanktionen, die für Verstöße gegen § 11a VermAnlG vorgesehen sind, haben Versäumnisse bei der Veröffentlichung ebenfalls das Potential, das Vertrauen der Anleger und damit die Reputation des Emittenten aufs Spiel zu setzen.

Emittenten von Vermögensanlagen kann deshalb nur empfohlen werden, die Regelung zu befolgen. Das ist natürlich leichter gesagt als getan und bedarf in den meisten Fällen einer fachkundigen Beratung.

Denn aus der Vorschrift selbst ergibt sich zunächst einmal nur, wann die Verpflichtung endet, nämlich mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage. So weit, so gut. Denn eine solche Meldung wird wohl in den meisten Fällen gerade dann erforderlich werden, wenn die vollständige Tilgung nicht mehr möglich ist. Diese zeitliche Begrenzung hilft den dann ohnehin geschundenen Emittenten deshalb nicht wirklich weiter.

Viel spannender ist ohnehin die Frage, wann die Verpflichtung beginnt und – noch spannender – für welche Vermögensanlagen sie gilt.

Für den Beginn kommt es zum einen auf die Beendigung des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage an (davor gilt ggf. eine Nachtragspflicht) sowie auf die Qualität der Tatsache. Vor allem das Kriterium, dass die befürchtete Beeinträchtigung „erheblich“ sein muss, kann eine in der Praxis oft schwierige Abgrenzung erforderlich machen. Liegt man mit der (vor allem rechtlichen) Einschätzung, was „erheblich“ ist und was nicht, daneben, kann dies empfindliche Sanktionen nach sich ziehen – guter Rat ist da nicht teuer, sondern einfach nur enorm wichtig.

Viele Emittenten sind zudem der Auffassung, dass diese Pflicht nur für Vermögensanlagen gilt, die nach der Einführung von § 11a VermAnlG aufgelegt wurden. Richtig ist zwar, dass die Verpflichtung aus § 11a VermAnlG mit Wirkung zum 10. Juli 2015 eingeführt wurde. Weitestgehend unbeachtet ist aber der Umstand, dass die Verpflichtung nicht nur für Vermögensanlagen gilt, bei denen das öffentliche Angebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, gilt die Verpflichtung grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Auflage, solange diese Vermögensanlagen noch nicht getilgt sind. Diese Ausweitung hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 10 VermAnlG versteckt und dabei geregelt, dass für Vermögensanlagen, bei denen das öffentliche Angebot vor dem 10. Juli 2015 begonnen hat, die Verpflichtung (von wenigen Übergangsfällen abgesehen) ab dem 1. Januar 2016 gilt.

Die Anwaltskanzlei DR. ROLLER & PARTNER empfiehlt allen Emittenten von Vermögensanlagen, insbesondere aber den Emittenten von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, im Falle sich abzeichnender Schwierigkeiten den Kopf nicht in den Sand zu stecken, sondern proaktiv prüfen zu lassen, ob eine Verpflichtung zur Veröffentlichung nach § 11a VermAnlG besteht.

Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER berät und vertritt Emittenten von Vermögensanlagen unterschiedlicher Größenordnung sowohl bei der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben als auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen. DR. ROLLER & PARTNER Rechtsanwälte wurde regelmäßig im „JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien“ als eine der führenden Kanzleien in Deutschland in der Rubrik „Konfliktlösung – Dispute Resolution“,  „Kapitalanlageprozesse: Vertretung beklagter Finanzdienstleister“ geführt. Das Handelsblatt zählte Dr. Roller & Partner mehrfach, zuletzt 2017, zu den Besten Anwälten Deutschlands in der Kategorie Bankrecht.