Lignum Sachwert Edelholz AG

Untersagungsverfügung und Insolvenz der Lignum Sachwert Edelholz AG

Von 27. April 2016 September 20th, 2016 Keine Kommentare

Die BaFin hat am 23. März 2016 bekannt gegeben, dass sie der Lignum Sachwert Edelholz AG („Lignum“) das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Nobilis-Rent“, „NobilisPriva“ und „NobilisVita“ untersagt. Die Untersagung durch die BaFin gilt solange, bis für die Vermögensanlagen jeweils ein Prospekt veröffentlicht wird, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und den die BaFin gebilligt hat. Das ist nach aktuellem Stand nicht mehr zu erwarten, da die Lignum Sachwert Edelholz AG am 08. April 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt hat. Betroffene Vermittler haben sich bereits an Dr. Roller & Partner mit der Bitte um Unterstützung gewandt.

1. Hintergrund der Untersagungsverfügung

Die Untersagung erfolgt ausweislich der Veröffentlichung der BaFin, da für den öffentlichen Vertrieb kein Prospekt seitens der Lignum veröffentlicht wurde. Hintergrund ist, dass Direktinvestitionen durch die zum 01.07.2015 in Kraft getretenen Erweiterungen des Vermögensanlagengesetzes dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften unterfallen.
Die BaFin hat daher das Angebot von Lignum als Vermögensanlagen angesehen, so dass ab 10.07.2015 gemäß § 6 VermAnlG für den öffentlichen Vertrieb ein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht werden muss. Ein solcher lag für keines der Angebote von Lignum vor. Auf Grund gesetzlicher Übergangsvorschriften bestand ab 01.01.2016 eine Prospektpflicht für die konkreten Angebote der Lignum
Im sog .Nobilisbrief 07/2016 stellt Lignum die These auf, die BaFin habe die Insolvenz des Unternehmens verschuldet. Seit Juli 2015 befinde man sich mit der BaFin im Austausch, ob ein Prospekt erforderlich sei, oder nicht. Ebenso wird mitgeteilt, dass seit dem 04.01.2016 um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt ersucht wurde. Das Gericht habe diesen Antrag jedoch zurückgewiesen.
Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 VermAnlG kann die BaFin den öffentlichen Vertrieb eines ohne solchen Prospekt erfolgenden Angebots untersagen, wenn es sich um eine Vermögensanlage handelt, diese öffentlich angeboten wird und kein Prospekt nach den gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht wurde.
Zwar existierten durchaus Prospekte in verschiedenen Fassungen, für diese lag aber kein Billigungsbescheid der BaFin vor. Es wurde mithin kein formelles Prospektprüfungsverfahren gemäß den Anforderungen des Vermögensanlagengesetzes durchgeführt, im Rahmen dessen der Prospekt gebilligt worden wäre.
Lignum hat nunmehr den Vorwurf erhoben, die BaFin habe durch die Untersagungsverfügung die Insolvenz des Unternehmens herbeigeführt.
Zwar ist es nahe liegend, dass tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Untersagungsverfügung der BaFin und dem kurz darauf beantragten insolvenzverfahren besteht, Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung sind aktuell jedoch nicht ersichtlich.

2. Was sind die weiteren, maßgeblichen Aspekte, die Vermittler bedenken sollten?

Derzeit ist die Informationslage noch unklar, es ist noch nicht einmal bekannt, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und was dies letztlich für das Vermögen der Anleger wirtschaftlich bedeutet.
Maßgeblich wird es auch auf die Frage ankommen, wie werthaltig die zu Gunsten der Anleger vereinbarten Pfandrechte nach bulgarischem Recht sind. Das Pfandrecht wurde an Vermögenswerten der Lignum Holding AG bestellt, die nach unserer Kenntnis bislang keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Im Falle der wirksamen Bestellung des Pfandrechts, könnte also gegebenenfalls auf diese Weise eine Befriedigung der Anleger erreicht werden. Allerdings befinden sich die verpfändeten Vermögenswerte in Bulgarien. Die Situation ist daher sowohl tatsächlich wie auch rechtlich unklar.

Für betroffene Vermittler, ist es daher unerlässlich, die weiteren Entwicklungen proaktiv zu verfolgen, um für sich die richtigen Schritte einzuleiten. In Anbetracht der komplexen rechtlichen Situation und der ungeklärten Sachverhaltsfrage wird dies einigen Einsatzes bedürfen.

Verfasser dieses Beitrags: RA Christian Hackenberg