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Canada Gold Trust II – Müssen Vermittler für Prospektfehler haften?

Von 29. März 2017 Keine Kommentare

Anleger, die sich an der Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG („Canada Gold Trust II“) beteiligt haben, reichen derzeit vermehrt Schadenersatzklagen ein, die maßgeblich auf angebliche Prospektfehler gestützt werden. Beklagte sind dabei regelmäßig neben Initiatoren, dem Fondsmanagement und der Treuhänderin auch Finanzanlagenvermittler. Zwar sind Finanzanlagenvermittler keine Prospektverantwortlichen und damit keine tauglichen Haftungsgegner für eine Prospekthaftung im engeren Sinne. Allerdings hat die Rechtsprechung vor Jahren eine Hintertür geöffnet, über die Vermittler dennoch in die Haftung für fehlerhafte Prospekte geraten können: die Plausibilitätsprüfungspflicht.

Mit dem Argument einer mangelhaften Plausibilitätsprüfung hat kürzlich das Landgericht Konstanz die Haftung eines Finanzanlagenvermittlers für Fehler im Prospekt des Canada Gold Trust II bejaht und diesen verurteilt, Schadenersatz an seinen Kunden zu leisten, dem er die Beteiligung vermittelt hatte. Nach Ansicht des Landgerichts liegt der Prospektfehler darin, dass ein Sachverständigengutachten zum potenziellen Goldgehalt im Prospekt zwar erwähnt, dessen im Hinblick auf die Erfolgschancen der prognostizierten Goldförderung kritischer Inhalt aber verschwiegen wird.

So weit, so schlecht. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Finanzanlagenvermittler diesen Prospektfehler bei ordnungsgemäßer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. Dies setzt notwendig eine Kenntnis des kompletten Sachverständigengutachtens voraus. Da es den meisten Finanzanlagenvermittlern nicht vorgelegen hat, stellt sich die Frage, ob sie dieses Gutachten hätten anfordern und prüfen müssen (Nachforschungspflicht) oder ob sie sich fremde Kenntnisse zum Inhalt des Gutachtens zurechnen lassen müssen (z. B. wegen Outsourcings der Plausibilitätsprüfung an eingeweihte Player). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Finanzanlagenvermittler zunächst einmal lediglich verpflichtet, das ihnen zur Verfügung gestellte Informationsmaterial – insbesondere den Verkaufsprospekt – auf innere Schlüssigkeit zu prüfen. Nachforschungspflichten bestehen im Regelfall nicht, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die Anlass für eine vertiefte Prüfung bieten.

Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist unserer Ansicht nach daher zum einen angreifbar und zum anderen nicht verallgemeinerungsfähig. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der betreffende Vermittler Anlass gehabt hat, das oben erwähnte Gutachten anzufordern und in seine Plausibilitätsprüfung mit einzubeziehen. Des Weiteren muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich der Vermittler möglicherweise fremdes Wissen über den negativen Inhalt des Sachverständigengutachtens zurechnen lassen muss.

Was ist zu tun, wenn Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen? Die Anwaltskanzlei DR. ROLLER & PARTNER empfiehlt betroffenen Vermittlern, keine eigenen Stellungnahmen gegenüber Kunden bzw. deren Anwälten abzugeben und die konkreten Umstände des Einzelfalls zunächst durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER hat sich auf das Gebiet der Vermittlerhaftung spezialisiert und sich einen Namen in der Vertretung von Finanzanlagenvermittlern jeder Größenordnung gemacht. In den letzten Jahren hat die Kanzlei tausende von Verfahren für Vermittler erfolgreich geführt.

Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte wurde regelmäßig im „JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien“ als eine der führenden Kanzleien in Deutschland in der Rubrik „Konfliktlösung – Dispute Resolution“,  „Kapitalanlageprozesse: Vertretung beklagter Finanzdienstleister“ geführt. Das Handelsblatt zählte Dr. Roller & Partner mehrfach, zuletzt 2016, zu den Besten Anwälten Deutschlands in der Kategorie Bankrecht.

Von RA Jan C. Knappe/ 29. März 2017